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Satzung
Initiative Säkularität, Aufklärung und Humanismus Saarland (ISAH Saarland)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Initiative Säkularität, Aufklärung und Humanismus Saarland (ISAH Saarland)“. Nach Eintrag in das Vereinsregister führt er den Zusatz “e.V.".

  2. Die Kurzform des Namens lautet „ISAH Saarland e.V.“ Als sprechende Bezeichnung wird „ISAH Saarland“ verwendet.

  3. Der Verein hat seinen Sitz in Marpingen.

  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (siehe § 3).

  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements für die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sowie die Repräsentanz säkularer und humanistischer Positionen im öffentlichen Leben. Dies betrifft insbesondere die Unterstützung wissenschaftlicher Befassung mit Weltanschauungsfragen und die Vermittlung entsprechender Forschungsergebnisse an die Allgemeinheit.

Der Verein versteht sich als Weltanschauungsgemeinschaft des säkularen Humanismus in der Tradition der europäischen Aufklärung und auf der Grundlage einer vernunftgeleiteten Ethik.

In gesellschaftlicher und politischer Hinsicht orientiert er sich insbesondere an den individuellen Selbstbestimmungsrechten der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und am Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Der Verein vertritt Säkularität als Organisationsprinzip des demokratischen Staates.

Er tritt für die Rechte und Interessen konfessionsfreier Menschen im Saarland ein, die zentrale Prinzipien eines weltlichen Humanismus teilen, in dessen Mittelpunkt die Würde des Menschen und das Recht auf Selbstbestimmung in Selbstverantwortung stehen.

Der Verein ist parteipolitisch neutral und unabhängig von religiösen Institutionen.

 

  1. Der Verein sieht seine Aufgabe im Einsatz für

  • die Durchsetzung der universell geltenden Menschenrechte

  • eine vernunftgeleitete Ethik

  • die Achtung der Selbstbestimmung jedes Individuums

  • den Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit

  • die weltanschauliche Neutralität des Staates

  • konfessionsfreie Angebote in Schulen und anderen Bildungseinrichtungen

  • den Schutz vor konfrontativen Religionsbekundungen

  • weltanschaulich neutrale Angebote zur Lebensberatung

  • weltanschaulich neutrale Gesundheits-, Hilfs- und Sozialdienste

  • eine angemessene Repräsentanz säkularer Positionen im öffentlichen Leben.

 

  1. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Öffentlichkeitsarbeit und publizistische Tätigkeit

  • die Durchführung und Unterstützung öffentlicher Bildungsveranstaltungen

  • die Anregung pädagogischer, sozialer und kultureller Initiativen

  • politische und juristische Eingaben

  • der Hilfe für die Förderung aus religiösen Gründen Verfolgte oder hilfsbedürftige Personen

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Das Mindestalter beträgt 14 Jahre.

  2. Neben ordentlichen Mitgliedern können natürliche und juristische Personen als Fördermitglieder aufgenommen werden, um den Vereinszweck zu fördern.

  3. Die Aufnahme erfolgt durch Antrag in Textform. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.

  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

  5. Der Austritt ist dem Vorstand in Textform mitzuteilen.

  6. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Das Mitglied ist vorher anzuhören.

  7. Mit dem Beitritt erkennt das Mitglied die Satzung an. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn der Beitrag in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht gezahlt wurde.

 

§ 5 Beiträge und Spenden

Der Verein finanziert sich über Beiträge und Spenden. Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Die Höhe und Fälligkeit regelt die Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

§ 6 Organe des Vereins

                Organe des Vereins sind:

                -  die Mitgliederversammlung

                -  der Vorstand

 

6.1 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal alle zwei Jahre statt.

  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über die Wahl und Entlastung des Vorstands, die Beitragsordnung, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

  3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung.

  4. Anträge zur Tagesordnung aus der Mitgliedschaft sind dem Vorstand rechtzeitig, spätestens jedoch 10 Tage vor der Versammlung, in Textform vorzulegen.

  5. Auf Antrag von mindestens 20% der Mitglieder oder mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist binnen dreier Monate abzuhalten.

  6. Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

  7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Enthaltungen werden nicht gewichtet.

  8. Stimmberechtigt sind alle am Einladungsdatum eingeschriebenen ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied besitzt eine Stimme. Mitglieder können sich durch andere Mitglieder vertreten lassen, wenn diese in der Mitgliederversammlung eine schriftliche Vollmacht vorweisen.

  9. Die Schriftführerin / der Schriftführer wird zu Beginn der Sitzung bestimmt und fertigt die Niederschrift über die Mitgliederversammlung. Jede Niederschrift einer Mitgliederversammlung ist von dem / der ersten Vorsitzenden und der Schriftführerin / dem Schriftführer zu unterzeichnen.

  10. Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz, digital oder hybrid stattfinden.

6.2 Der Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens drei Personen: Vorsitzende/r, stellvertretende/r Vorsitzende/r und Schatzmeister/in. Die Mitgliederversammlung kann zudem bis zu drei Beisitzende wählen, darunter ggf. auch einen/eine Schriftführer/in.

Auch Mitglieder, die nicht anwesend sind, können gewählt werden, sofern sie ihre Bereitschaft zur Übernahme des Amtes vorher in Textform gegenüber dem Vorstand erklärt haben und die Erklärung zur Einsicht für die Mitgliederversammlung vorliegt. Wahl per Akklamation ist zulässig, wenn sich die Mehrheit dafür ausspricht.

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes kommissarisch im Amt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer.

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (im Sinne § 26 BGB) durch die/den Vorsitzende/n oder seinen/seine Stellvertreter/in jeweils einzeln vertreten.

  2. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 7 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

  2. Für einen Beschluss zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

  3. Satzungsänderungen, die aufgrund von Beanstandungen des Registergerichts oder des Finanzamts erforderlich werden, können vom Vorstand beschlossen werden.

 

§ 8 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Ärzte ohne Grenzen e.V., Berlin oder an Amnesty International Deutschland e.V., Berlin, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden haben, oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Bildungsarbeit zu Weltanschauungsfragen.

 

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Beschluss der Gründungsversammlung in Kraft.

 

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